Der Gemeinderat stellt die Vertretung der Gemeindebürger (kommunale Volksvertretung) dar und wird je nach der landesrechtlichen Kommunalverfassung des Landes auf vier, fünf oder sechs Jahre gewählt.
Zuordnung zur Exekutive
Trotz der oberflächlichen Ähnlichkeiten zu einem Parlament handelt es sich beim Gemeinderat nicht um einen Teil der Legislative, sondern der Exekutive. Eine Ausnahme hierzu bilden die Vertretungen in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg. In der Freien Hansestadt Bremen ist die Bürgerschaft des bremischen Staates (Legislative) unterschieden von der kommunalen Stadtbürgerschaft der Stadtgemeinde Bremen (Exekutive).
Dies hängt damit zusammen, dass in Deutschland Gesetze nur vom Staat (also Bund oder Ländern) erlassen werden können. Dabei gehören Kommunen als Gebietskörperschaft im weiteren Sinne zum Staatswesen, nicht jedoch im engeren Sinne zum Staat. Im Gemeinderat wird zwar auch „Recht“ gesetzt, jedoch nur in Form von Satzungen, also Rechtsnormen, die in der Normenhierarchie unterhalb von formellen Gesetzen stehen. Da der Gemeinderat trotz des parlamentarischen Charakters und entsprechender Wahrnehmung in der Öffentlichkeit also keine Gesetze im formellen Sinne verabschieden kann, gilt er staatsrechtlich gesehen als exekutives Organ und nicht als legislatives. Zudem macht die normsetzende Tätigkeit des Gemeinderats nur einen kleinen Teil seiner gesamten Tätigkeit aus. In den Gemeindeordnungen ist der Gemeinderat auch nicht als ausschließliches oder primär legislatives, sondern allgemein als zentrales leitendes Organ der Gemeinde konzipiert, dessen Tätigkeitsschwerpunkt im exekutiven Bereich liegt. Genau wie die Judikative kann es auch legislative Organe nur auf staatlicher, also auf Landes- und Bundesebene geben.
Status und Aufgaben
Der Gemeinderat ist ein Organ der Gemeinde und die politische Vertretung der Gemeindebürger. Der Gemeinderat ist keine Behörde im institutionellen Sinne, da er zwar öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausübt (Organ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts), allerdings ohne die für eine Behörde konstituierende Außenwirkung[2]. Er entscheidet über die Verwaltungsorganisation der Gemeinde, soweit Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (eigener Wirkungskreis) oder Angelegenheiten, die das Gesetz den Gemeinden zur Besorgung im Auftrage des Staates zuweist (übertragener Wirkungskreis/Auftragsangelegenheiten), betroffen sind (Allzuständigkeit der Gemeinde) und nicht der Bürgermeister (in kreisfreien Städten und großen Kreisstädten Oberbürgermeister genannt) zuständig ist (Organzuständigkeit des Gemeinderats). Der Gemeinderat beschließt innerhalb des Aufgabenkreises der Gemeinde über alle Angelegenheiten, die nicht anderen Gemeindeorganen in eigener Zuständigkeit zugewiesen sind.
Der Gemeinderat ist nicht für Angelegenheiten zuständig, welche dem Bürgermeister, Gemeindesenat oder Gemeinderatsausschuss zur selbständigen Erledigung übertragen sind. Dazu gehören regelmäßig Geschäfte, die laufend anfallen und keine grundlegende Bedeutung haben sowie keine erhebliche Verpflichtungen für die Gemeinde beinhalten. Nach Maßgabe der Gemeindeordnungen kann der Gemeinderat auch allgemein bestimmte Geschäfte den genannten Gemeindeorganen übertragen, er ist dann im Einzelfall nicht mehr dafür zuständig. Der Gemeinderat überwacht den Bürgermeister und die Gemeindeverwaltung, insbesondere die Ausführung seiner Beschlüsse. Die Dienstaufsicht über die Bediensteten der Gemeinde obliegt dem Bürgermeister; Art und Ausmaß dieser Zuständigkeit legt der Gemeinderat in der Geschäftsordnung fest. Der Bürgermeister führt die Beschlüsse des Gemeinderats aus. Die Beschlüsse erlangen mit dem Vollzug durch den (Ober-)Bürgermeister Außenwirkung. Die Beschlüsse sind keine Verwaltungsakte, sondern stellen eine interne Willensbildung dar, Verwaltungsakte werden sie gegebenenfalls mit dem Vollzug durch den Bürgermeister. Eine Ausnahme hiervon bilden Beschlüsse, die keines Umsetzungsaktes bedürfen.
Zusammensetzung
Der Gemeinderat/Stadtrat besteht aus dem Vorsitzenden, welcher in vielen Bundesländern der Bürgermeister (oder Oberbürgermeister) ist, und aus den gewählten Ratsmitgliedern. Die Größe des Gemeinderates/Stadtrates wird durch die jeweiligen Gemeindeordnungen bestimmt und richtet sich wesentlich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde. Sie variiert zwischen 6 und über 90 Mitgliedern. Man unterscheidet zwischen den ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern und in Bayern auch berufsmäßigen Gemeinderatsmitgliedern. Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung.
Der Gemeinderat wird in Wahlen entsprechend den Vorschriften des jeweiligen Kommunalwahlrechts von den Bürgern bestimmt, an denen politische Parteien und Wählergemeinschaften teilnehmen; innerhalb der Europäischen Union besitzen hierbei auch Unionsbürger das aktive und passive Wahlrecht.